Generell gilt: Die GLP fordert „Fahrzeuge mit StVZO Zulassung“ oder mit „Wagenpass“ oder mit „KFP-Pass“. Deshalb gibt es unterschiedliche Festlegungen:
Fahrzeug mit Kraftfahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil 1:
mit Serienmäßigen 3-Punktgurten oder/und Sicherheitsgurten gemäß Art. 253.6 (Sicherheitsgurte)
Fall 1: „Fahrzeuge mit StVZO Zulassung“
Der einfachste Fall sind funktionstüchtige Seriengurte – also die Gurte, die vom Fahrzeug-Hersteller serienmäßig mitgeliefert wurden. Dies sind typisch immer 3-Punktgurte.
Fall 2: Es können zusätzlich auch 4/6-Punktgurte eingebaut werden, aber es darf immer nur ein Typ benutzt werden.
Zu beachten ist bei den 4/6-Punktgurten die Art der Auslösung:
Erlaubt sind „Druckverschlüsse“, die in die Fahrzeugpapiere eingetragen sind oder eine ABE haben. Verboten bei der GLP sind „Drehverschlüsse“ – weil nach StVZO nicht zulässig.
Die Ausnahme:
Fall 3: „Fahrzeug mit DMSB-Wagenpass“ für die Gruppen G, N, F, H sowie FIA-Gruppe N oder KFP-Pass. Dann sind Sicherheitsgurte mit Drehverschluss erlaubt.
Im Zweifelsfall sind die technischen Kommissare zu kontaktieren. Siehe bitte „Kontakt“ auf der GLP-Website.
Mit motorsportlichen Grüßen
Rolf Lambertz